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EEG 2025: Neue Regelungen für PV-Anlagenbetreiber im Überblick

Aktualisiert am 12. Oktober 2026 · 5 Min. Lesezeit

Solarmodule EEG 2025

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wurde 2025 erneut überarbeitet. Die Novelle bringt mehrere wichtige Änderungen für Betreiber von Photovoltaikanlagen – von der Einspeisevergütung bis hin zur Steuerbehandlung. Wir erklären, worauf Sie jetzt achten müssen.

Update: Weitere Reform für 2027 geplant

Das Bundeskabinett hat im Juli 2026 eine neue EEG-Novelle beschlossen, die die feste Einspeisevergütung für ab 2027 in Betrieb genommene Anlagen grundlegend verändern soll. Der Gesetzentwurf wird seit September 2026 im Bundestag beraten. Für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, gelten laut Entwurf weiterhin die bisherigen Regeln. Alle Details dazu in unserem aktuellen Beitrag: EEG-Novelle 2027 im Überblick.

Was ändert sich bei der Einspeisevergütung?

Die Einspeisevergütung für neue Anlagen sinkt halbjährlich um 1 %. Für Anlagen auf Gebäuden, die zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, beträgt sie bei Überschusseinspeisung 7,70 Cent pro Kilowattstunde für den Leistungsanteil bis 10 kWp, 6,66 Cent/kWh für den Anteil von 10 bis 40 kWp und 5,44 Cent/kWh für den Anteil von 40 bis 100 kWp. Wer den gesamten Strom einspeist (Volleinspeisung), erhält 12,22 Cent/kWh bis 10 kWp und 10,24 Cent/kWh für den Anteil darüber. Der Satz, der bei Inbetriebnahme gilt, bleibt für 20 Jahre fest.

Wer eine Anlage über 100 kWp betreibt, ist ab sofort grundsätzlich zur Direktvermarktung verpflichtet. Das bedeutet: Der Strom wird nicht mehr pauschal ins Netz eingespeist, sondern an der Strombörse vermarktet. Die Markprämie gleicht dabei die Differenz zum Marktwert aus.

Wichtig für Bestandsanlagen

Wer seine Anlage vor 2024 in Betrieb genommen hat, behält seine ursprünglichen Vergütungssätze für die gesamte Förderlaufzeit von 20 Jahren. Die Änderungen betreffen ausschließlich Neuinstallationen.

Steuerliche Vereinfachungen

Eine der erfreulichsten Neuerungen betrifft die Einkommensteuer: Anlagen bis 30 kWp (vormals 30 kWp Gesamtleistung je Steuerpflichtigem) sind vollständig von der Einkommensteuer befreit – und zwar rückwirkend ab 2022. Das gilt für Erträge aus Einspeisung ebenso wie für den selbst verbrauchten Strom (geldwerter Vorteil).

Für gewerbliche Anlagen über 30 kWp gilt weiterhin die Pflicht zur Gewinnermittlung. Allerdings entfällt unter bestimmten Voraussetzungen die Gewerbesteuerpflicht – sofern die PV-Anlage nicht gewerblich genutzt wird und bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten werden.

Balkonkraftwerke: Erleichterungen für Mini-PV

Steckersolargeräte (sogenannte Balkonkraftwerke) profitieren ebenfalls von der Novelle. Die Grenze für vereinfachte Anmeldung wurde auf 2.000 Watt Leistung erhöht, die Anmeldung beim Netzbetreiber entfällt für Kleinstanlagen unter 800 W vollständig. Lediglich die Registrierung im Marktstammdatenregister ist weiterhin Pflicht.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Neu im EEG 2025: Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung. Mehrere Parteien in einem Mehrfamilienhaus können nun den Solarstrom vom gemeinsamen Dach direkt unter sich aufteilen. Der Strom wird über einen Mieterstrommodell-ähnlichen Ansatz verrechnet – ohne dass jede Partei einen eigenen Anschluss zur PV-Anlage benötigt.

Für Eigentümergemeinschaften und Vermieter eröffnet das neue Möglichkeiten: Solarstrom kann günstig an die eigenen Mieter abgegeben werden, während der Überschuss weiterhin ins Netz eingespeist wird.

Unser Fazit

Das EEG 2025 macht den Betrieb von Solaranlagen attraktiver und bürokratisch einfacher. Vor allem die steuerliche Freistellung für kleine Anlagen ist ein echter Gewinn für Eigenheimbesitzer. Wer jetzt plant zu investieren, profitiert zudem von weiterhin sehr günstigen Modulpreisen und staatlichen Förderungen.

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